Gewerblichkeit bei Ferienwohnungen, Spenden absetzen und Sabatjahr | Aktuelles aus Steuern und Wirtschaft August 2023

Überblick

In der aktuellen Ausgabe August 2023 aus „Aktuelles aus Steuern und Wirtschaft“ sind die nachfolgenden Themen relevant:

 

Aktuelles aus Steuern und Wirtschaft August 2023

 

Ferienwohnungen: Wie sie als Vermieter nicht in die Gewerblichkeit rutschen

Die Vermietung von Ferienwohnungen führt bei privaten Vermietern in der Regel zu nicht  gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sich die Tätigkeit im  Allgemeinen davon ausgegangen, dass eine Vermögensverwaltung vorliegt.

Bei mehr als drei Objekten geht man davon aus, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt, für den Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Damit eine Privatperson und ein Unternehmen gleichbehandelt werden, kann ein Unternehmen beantragen, dass der  Anteil des Gewinns, der auf die Grundstücksverwaltung entfällt, von der Gewerbesteuer ausgenommen
wird.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Lesen Sie mehr in der angehängten PDF-Datei.

 

Gutes Tun und Steuern sparen: Wie sie Spenden richtig absetzen

Wenn Sie als Steuerzahler Geld, Sachwerte oder Ihre Arbeitszeit spenden, möchten Sie diese milde Gabe in der Regel auch in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Damit dies gelingt, müssen einige Regeln beachtet werden, die kürzlich von der Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst wurden. Lesen Sie in der PDF, welche Regeln das sind.

 

Sabatjahr steuergünstig über Zeitwertkonto finanzieren

Einfach mal im Job pausieren und aus dem Hamsterrad des Arbeitslebens aussteigen – diesen Wunsch hegen wohl viele Erwerbstätige in Zeiten steigender Arbeitsverdichtung. Wer eine berufliche Auszeit plant, steht allerdings schnell vor der Frage, wie sie sich am besten finanzieren lässt.

Eine beliebte Variante ist hierbei, im Vorfeld des Sabbatjahres auf Lohn zu verzichten. In den Monaten vor der geplanten Pause wird dann in Vollzeit gearbeitet, aber nur ein Teilzeitlohn gezahlt, so dass der angesparte Betrag vom Arbeitgeber auf einem Zeitwertkonto geparkt werden kann.

So entsteht ein Guthaben, mit dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer während der Auszeit dann bezahlen kann. Während der Freistellung wird dann also ein Teilzeitgehalt fortgezahlt.

Wie sich das steuerlich auswirkt, lesen Sie in der PDF.