Aktuelles für Hausbesitzer, Ärzte, Arbeitnehmer und allen Steuerzahlern | Februar 2023

In der aktuellen Ausgabe Februar 2023 aus “Aktuelles aus Steuern und Wirtschaft” sind die nachfolgenden Themen relevant:

 

KIND IN FACHARZTAUSBILDUNG LÖST KEINEN KINDERGELDANSPRUCH AUS

Eltern erhalten für ein volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld, wenn das Kind während dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet wird. Wird eine solche Berufsausbildung innerhalb eines Arbeits- oder  dienstverhältnisses absolviert, wird diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kindergeldrechtlich nur anerkannt, wenn der  Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung (dies wäre der Erwerbscharakter).

Unter Rückgriff auf diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass für ein volljähriges Kind kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn es sich in einer Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation befindet.

 

SELBSTBEZAHLTE SONDERAUSSTATTUNG MINDERT NUTZUNGSVORTEIL

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an den Anschaffungskosten seines privat mitgenutzten Dienstwagens, kann er diese Zuzahlung von seinem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

 

SO PROFITIEREN ARBEITNEHMER VOM ERHÖHTEN PAUSCHBETRAG

Seit dem 01.01.2022 können Arbeitnehmer in ihrer Einkommensteuererklärung jährlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.200 € zum Abzug bringen. Zuvor lag die Pauschale bei 1.000 €. Das Finanzamt zieht diesen Betrag im Einkommensteuerbescheid automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht wurden. Quittungen oder
Belege muss der Arbeitnehmer hierfür nicht vorlegen.

 

ENERGIEKRISE AKTUELL: STEUERBONUS AUCH FÜR KAMIN- UND KACHELÖFEN

Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beauftragt, kann 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von der eigenen
Einkommensteuer abziehen. Von diesem Steuerbonus werden auch die anfallenden Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten erfasst, allerdings nicht die Kosten für
das Material. Im Zuge der Energiekrise ist der Einbau von Kamin- und Kachelöfen in Deutschland sprunghaft angestiegen.
Steuerzahler sollten wissen, dass auch die Kosten für eine solche
Baumaßnahme unter den 20%igen Steuerbonus fallen.

 

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