Photovoltaikanlagen, pauschale Kürzung von Betriebsausgaben und neue Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen | März 2023

Überblick

In der aktuellen Ausgabe März 2023 aus “Aktuelles aus Steuern und Wirtschaft” sind die nachfolgenden Themen relevant:

Aktuelles März 2023

 

Auslandsdienstreisen: Ab jetzt neue Pauschbeträge

Gewöhnlich einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Nachdem die Pauschalen pandemiebedingt im vergangenen Jahr nicht verändert wurden und mit den Beträgen des Jahres 2021 fortgalten, hat das BMF nun eine Anpassung ab dem 01.01.2023 vorgenommen. Verändert wurden
die Pauschalen für 46 Länder, darunter für Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Monaco, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Südafrika, Ungarn, die USA und das Vereinigte Königreich. Es ergeben sich sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen der Beträge.

Photovoltaikanlagen weitgehend steuerfrei gestellt

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Steuergesetzgeber beachtliche Schritte unternommen, um bürokratische Hürden bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abzubauen: Ab dem 01.01.2023 fällt auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert wird. Es gilt dann ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Anlagenbetreiber müssen somit keinen bürokratischen Aufwand mehr betreiben, um sich die beim Anlagenkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Insbesondere müssen sie nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, die ihnen umsatzsteuerliche Erleichterungen gebracht hätte.

Wenn Belege fehlen: Finanzamt darf Betriebsausgaben pauschal kürzen

Auch wenn Unternehmer ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Es genügt hierfür, die Belege Unternehmer im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung keine entsprechenden Belege vorlegen kann. Auch wenn eine förmliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Einnahmenüberschussrechnern nicht erforderlich ist, folgt daraus nach Auffassung des BFH nicht, dass das Finanzamt die erklärten Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss.

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